Grundsätzlich ist zwischen absolutem und relativem Zwang zu unterscheiden. Im ersten Fall bildet der Nupturient keinen Ehewillen, im zweiten Fall bildet er sehr wohl einen Ehewillen, jedoch einen anderen als ohne Zwang. Da absoluter Zwang selten vorkommt, wird im Folgenden nur der relative behandelt.
Tatbestandselemente
1. Furchteinflößendes Übel
Zunächst ist das Übel zu identifizieren, das dem Nupturienten angedroht wird, falls er nicht heiraten sollte (z.B.: Enterbung, Strafanzeige, Morddrohung). Das Übel muss nicht den Nupturienten selbst, sondern kann auch eine ihm nahestehende Person treffen.
2. Schwere (gravis)
Dieses Übel wiegt für den betreffenden Nupturienten schwerer als die Eheschließung, die er zwar auch als Übel, aber eben als das geringere empfindet.
a. Subjektiv schwer
Zur Bestimmung des Schweregrades kommt es allein auf die subjektive Einschätzung durch den Bedrohten an.
b. Ehrfurchtszwang
Besteht zwischen Drohendem und Bedrohtem ein Abhängigkeitsverhältnis (z.B.: Eltern – Kind), so genügt bereits eine schwächere Einflussnahme, da diese wegen der emotionalen Bindung dennoch starke Auswirkungen hat.
3. Von außen (ab extrinseco)
Die Furcht muss dem Nupturienten von einer oder mehreren konkreten Personen eingeflößt worden sein. Die Römische Rota lässt gesellschaftlichen Druck oder die öffentliche Meinung nicht gelten. Entspringt die Furcht allein dem Inneren des Nupturienten (z.B.: Gewissensangst), so könnte c. 1095 ° 2 CIC einschlägig sein, aber jedenfalls nicht c. 1103 CIC.
4. Kausalität
a. Notwendige Ursache
Die Furcht muss eine conditio sine qua non für die Eheschließung gewesen sein. Ohne sie hätte der betreffende Nupturient der Ehe nicht zugestimmt. Es genügt nicht, dass er mit Furcht geheiratet hat, er muss aus Furcht geheiratet haben.
b. Ausweglosigkeit
Die Eheschließung muss der einzige Ausweg gewesen sein, um sich von der Furcht zu befreien. Hätte es auch andere Möglichkeiten gegeben, so kann die Furcht nicht die bestimmende Ursache gewesen sein.
c. Indirekte Kausalität (haud consulto)
Der Drohende muss nicht die Absicht gehabt haben, den Nupturienten durch sein Verhalten zur Ehe zu bewegen. Die Motive der Person, welche die Furcht eingeflößt hat, sind gleichgültig.
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