C. 1095 Nr. 3 CIC besagt: Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene, die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind.
Tatbestandselemente
1. Wesentliche Verpflichtungen der Ehe („obligationes matrimonii essentiales“)
Es geht hier um wesentliche, nicht etwa um nebensächliche Verpflichtungen, die nur gesellschaftlich oder kulturell bedingt sind. Es müssen sich nicht unbedingt konkrete Pflichten ausmachen lassen. Vielmehr genügt die Unfähigkeit zur ganzheitlichen ehelichen Lebensgemeinschaft als solcher.
2. Übernahme („assumere“)
Mit der Übernahme der ehelichen Verpflichtungen ist in Wirklichkeit deren Erfüllung gemeint. Hier handelt es sich um eine Erfüllungsunfähigkeit. Der Ehewille kann für sich betrachtet einwandfrei gebildet worden sein. Er ist aber deshalb mangelhaft, weil sich niemand zu etwas verpflichten kann, was er nicht erfüllen kann.
3. Unfähigkeit („non valent“)
Unfähigkeit bedeutet hier Unmöglichkeit. Bloße Schwierigkeiten, mögen sie auch gravierend sein, genügen nicht. Daher ist zu prüfen, ob die Person in der Lage war, sich ehegemäß zu verhalten, ob sie also fähig war, ihr eigenes Verhalten entsprechend zu steuern.
4. Aus psychischen Gründen („ob causas naturae psychicae“)
Dass die Ursache psychischer und nicht etwa physischer Natur sein muss, ist weit auszulegen. Es muss sich nicht um eine Krankheit im eigentlichen Sinn handeln.
a. Vorausgehend
Die psychische Störung muss im Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorgelegen haben, ihr also vorausgehen.
b. Kausalität
Die psychische Störung muss Ursache für das Erfüllungsunvermögen sein.
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