Lösung Eheführungsunfähigkeit

Ad 1. Wesentliche Verpflichtungen der Ehe („obligationes matrimonii essentiales“)
Ad 2. Übernahme („assumere“)
Ad 3. Unfähigkeit („non valent“)
Ad 4. Aus psychischen Gründen („ob causas naturae psychicae“)
Die Erblindung ist keine psychische Ursache, sondern betrifft die physische Integrität des Körpers. Das damit verbundene Trauma ist aber sehr wohl psychischer Natur. Gleiches gilt für die daraus resultierende und im Gutachten diagnostizierte depressive und asoziale Störung.

Ad 4a. Vorausgehend
Das Trauma liegt in der Matthäus’ Kindheit. Die davon verursachte psychische Störung ging der Ehe schon voraus. Sie zeigte sich bereits vor der Eheschließung darin, dass Matthäus die Gemeinschaft im Priesterseminar und im Kloster nicht ertrug. Ebenso zeigte sie sich in den geschilderten Verhaltensweisen während der Ehe. Somit kann festgestellt werden, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung vorlag.
Ad 4b. Kausalität
Laut Gutachten führt die Störung zu dem Unvermögen, auf Dauer engere Bindungen einzugehen. Genau dies wäre in der Ehe aber erforderlich, weil sie eine Gemeinschaft des gesamten Lebens darstellt. Die Störung ist somit ursächlich für die Eheführungsunfähigkeit.
Ergebnis